Satzung (page 9)

§ 11 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird oder der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung beschließt.

Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) enthält stets mindestens folgende Punkte:

– Feststellen der Stimmberechtigten

– Bericht der Vorstandschaft

– Bericht des Kassiers

– Entlastung der Vorstandschaft

– Bekanntgabe des Haushaltsplanes

– Wünsche und Anträge

Jedes zweite Jahr ist in der Jahreshauptversammlung die Wahl des Vorstands vorzunehmen.

Die Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlungen sind spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. 

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt – bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; für die Änderung des Vereinsnamens bedarf es einer Mehrheit von 9/10 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder nach Ankündigung in der Tagesordnung einer Mitgliederversammlung.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, eine geheime Abstimmung oder Wahl  ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(6) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands

2. Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes

3. Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen

4. Beschlussfassung über das Beitragswesen

5. Beschlussfassung über die Rücklagenbildung

6. Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen

7. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern/Ehren­vorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes

8. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.

(7) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

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