Satzung (page 10)

§ 12 Kassenprüfung

(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Buch- und Kassenführung des gesamten Vereins in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Kassenprüfer können nur Mitglieder werden, die nicht im Vorstand oder erweiterten Vorstand tätig sind. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.

(2) Sonderprüfungen sind möglich.

(3) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt.

Schreibe einen Kommentar